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Todesfall

Empfehlung: Nach dem Tod eines Versicherten oder eines Rentenbezügers, bitten wir die Hinterbliebenen (falls es keine gibt, eine Person die dem verstorbenen Versicherten nahe stand) sich mit uns so schnell wie möglich in Verbindung zu setzen um eine allfällige Leistungspflicht der Schindler Pensionskasse abzuklären (Tel. +41 41 445 30 12).

Todesfall aktiver Versicherter oder Rentenbezüger

Der überlebende Ehegatte eines Versicherten oder eines Rentenbezügers hat Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er bei dessen Tod

  • für den Unterhalt von Kindern aufzukommen hat oder gemeinsame Kinder aufgezogen hat; oder
  • das 45. Altersjahr zurückgelegt und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat; oder
  • gemäss IV mindestens 50% invalid ist und die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat.

Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, erhält er eine einmalige Abfindung.


Anspruch auf Todesfallleistungen für den geschiedenen Ehegatten

Stirbt ein geschiedener Versicherter, so hat der geschiedene überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente des geschiedenen Ehegatten:

  • wenn er aufgrund des Scheidungsurteils Anspruch auf eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente hat; und
  • wenn er während mindestens 10 Jahren mit dem Verstorbenen verheiratet war

Waisenrente

Stirbt ein Versicherter vor oder nach seiner Pensionierung, erhält jedes seiner noch nicht 18 Jahre alten Kinder eine Waisenrente. Diese wird bis zur Vollendung des 18. Altersjahres gewährt. Für Kinder, die noch in der Ausbildung stehen, besteht der Rentenanspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr. Als Kinder gelten leibliche und adoptierte Kinder sowie die gemäss AHV/IV rentenberechtigten Pflegekinder.


Todesfallkapital

Stirbt ein aktiver Versicherter vor seiner Pensionierung, ohne dass ein Anspruch auf eine Ehegattenrente besteht, wird ein Todesfallkapital ausgerichtet.


Begünstigung

Die Anspruchsvoraussetzungen für das Todesfallkapital sind in Art. 13.10 des Vorsorgereglements geregelt.


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